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# § 1 NW_30301 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten in Bußgeldverfahren elektronisch führen. Satz 1 findet auf Staatsanwaltschaften keine Anwendung.

(2) Für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren in den „Technischen Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr“ in der Fassung vom 21. April 2005 (Anlage 1 der „Organisatorisch-technischen Leitlinie für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV“) zugrunde zu legen. Diese können auf der Internetseite www.xjustiz.de eingesehen werden.

(3) Die von den in Absatz 1 genannten Behörden angewendeten Verfahren müssen für die Verfahrensübernahme durch eine andere Behörde, eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht über eine Schnittstelle verfügen, die dem XML-Datenaustauschformat XJustiz in der jeweils aktuellen, auf der Internetseite www.xjustiz.de veröffentlichten Version und dem Fachmodul XJustiz.Straf entspricht.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_30301 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30301/1

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