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# § 8 NW_30286 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische Ausbildung

VOAP 1.2 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in Abhängigkeit von ihrer Vorqualifikation und ihrer Entwicklung in der Ausbildung Vorgänge in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung kann durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Arbeitsaufträge und Zielvereinbarungen selbstständig umzusetzen sowie Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30286 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/8

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