nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 NW_30286 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsniederschrift

VOAP 1.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.