nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 NW_30286 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

VOAP 1.2 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat.

---

Zitiervorschlag: § 2 NW_30286 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
