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§ 2 NW_30286 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

VOAP 1.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat.