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§ 10 NW_30286 (Nordrhein-Westfalen) — Verantwortliche Personen in der Ausbildung

VOAP 1.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie geeignete Beschäftigte zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 aus den Arbeitsschutzdezernaten zur oder zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen oder Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zu Ausbildenden. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

(4) Für die Ausbildung in den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen sind die jeweiligen Dezernentinnen oder Dezernenten verantwortlich.