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# § 9 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen) — Betriebsausschuss

Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebsausschuss jederzeit das Wort verlangen.

(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; die Betriebsleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/9

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