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§ 3 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen) — Betriebsleitung

Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass die LVR-Krankenhauszentralwäscherei nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(2) Für die Betriebsleitung wird eine Vertretung bestellt.

(3) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

Teil 2

Struktur und Zuständigkeit der Einrichtung