(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass die LVR-Krankenhauszentralwäscherei nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
(2) Für die Betriebsleitung wird eine Vertretung bestellt.
(3) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Teil 2
Struktur und Zuständigkeit der Einrichtung