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# § 21 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten

Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 beschlossene Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 788) aufgehoben.

Köln, den 28. Februar 2011

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr. Jürgen W i l h e l m

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike L u b e k

Die vorstehende Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. Februar 2011

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike L u b e k

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Zitiervorschlag: § 21 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/21

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