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# § 14 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wirtschaftsjahr der LVR-Krankenhauszentralwäscherei entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(2) Für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder

2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_30276 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30276/14

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