(1) Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist zweckmäßig und wirtschaftlich und unter Einhaltung des Wirtschaftsplans zu führen.
(2) Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.