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§ 21 NW_30275 (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungsverkehr

Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts Anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland.