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§ 18 NW_30275 (Nordrhein-Westfalen) — Buchführung und Kostenrechnung

Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Buchführung der Einrichtung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(2) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen.