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# § 9 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen der Verbandsversammlung

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich mit mindestens drei Wochen Frist ein und teilt die Tagesordnung mit.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verbandsversammlung. Sie oder er hat kein Stimmrecht, ist jedoch befugt, auch in Sachfragen das Wort zu nehmen. Es gilt die Vertretungsregelung des § 11.

(3) Die oder der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser bestellte Vertreterin oder Vertreter der Länder nimmt an der Verbandsversammlung beratend teil. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/9

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