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# § 8 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Verbandsversammlung

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

3. Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen, über Änderungen von Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

4. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge,

5. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

6. Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen,

7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes,

8. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

9. die Entgegennahme des Lageberichts, Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

10. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Anstellungsverhältnisse,

11. Festsetzung von Entschädigungen und Sitzungsgeldern sowie deren Höhe,

12. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

13. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand,

14. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

15. Beschlussfassung über die Übernahme von Aufträgen (§ 2 Absatz 3).

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/8

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