(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.
(2) Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zulässig, die der Geschäftsführung vorzulegen ist.
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(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.
(2) Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zulässig, die der Geschäftsführung vorzulegen ist.