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§ 7 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Verbandsversammlung

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.

(2) Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zulässig, die der Geschäftsführung vorzulegen ist.