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§ 32 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachungen

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen des Verbandes werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung der Betroffenen.