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§ 18 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verband bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter weiterer Beschäftigter des Verbandes. Ihr bzw. ihm obliegen alle laufenden Geschäfte und Aufgaben des Verbandes, soweit sie in dieser Satzung nicht der Verbandsversammlung, dem Vorstand oder der Verbandsvorsteherin bzw. dem Verbandsvorsteher zugewiesen sind.