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# § 14 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Vorstandes

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung oder die Geschäftsführung (§ 18) berufen ist. Dem Vorstand obliegt zudem der Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Der Vorstand weist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die von dieser oder diesem wahrzunehmenden Geschäfte des Verbandes durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung zu.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/14

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