nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Vorstandes

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung oder die Geschäftsführung (§ 18) berufen ist. Dem Vorstand obliegt zudem der Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Der Vorstand weist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die von dieser oder diesem wahrzunehmenden Geschäfte des Verbandes durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung zu.