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§ 11 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung des Vorstandes

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand besteht aus drei Personen. Dies sind die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter sowie eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter.