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# § 3 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbungen

VAP 2.2 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (Ministerium) zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das Ministerium bestimmte Stelle durchgeführt wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Ein tabellarischer Lebenslauf,

2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom- oder Masterprüfung,

3. ein Bewerbungsfoto aus neuster Zeit,

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, des Abschlusszeugnisses der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 genannten Hochschulen (Diplomvor- und Diplomhauptprüfung, Masterprüfung) sowie der Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten und

5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/3

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