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# § 19 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungszeugnis

VAP 2.2 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Referendarin oder dem Referendar zur Kenntnis und übersendet es spätestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es in die Ausbildungsakte aufnimmt.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/19

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