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§ 15 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Klausuren

VAP 2.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Referendarinnen oder Referendare werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.9 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils vier Stunden Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.