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Volltext NW_30216 (Nordrhein-Westfalen)

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 23. Januar 2008

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) hat am 23. Januar 2008 aufgrund der §§ 10 Absatz 6, 13 Nummer 14 der Satzung in Verbindung mit § 41 SGB IV die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse – Entschädigungsregelung – beschlossen*:

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