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# § 6 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen) — Pauschbetrag für Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der Unfallkasse und in besonderem Auftrag erhalten einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand

1. die oder der Vorsitzende des Vorstandes 900 Euro

2. die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung 270 Euro.

(2) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der nach Absatz 1 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich drei Viertel des Pauschbetrages der jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Die Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30216/6

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