(1) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der Unfallkasse und in besonderem Auftrag erhalten einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand
1. die oder der Vorsitzende des Vorstandes 900 Euro
2. die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung 270 Euro.
(2) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der nach Absatz 1 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich drei Viertel des Pauschbetrages der jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Die Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.