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§ 5 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen) — Auslagen

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.