nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen) — Pauschbetrag für Zeitaufwand für Sitzungen

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Organmitglieder erhalten 90 Euro als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe oder ihrer Ausschüsse. 2Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

(2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Sitzungen, Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs oder der Satzung beruht.

(3) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen der Organe erhalten bei Leitung der Sitzung ihres Ausschusses den doppelten Betrag nach Absatz 1.

---

Zitiervorschlag: § 4 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30216/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
