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§ 4 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen) — Pauschbetrag für Zeitaufwand für Sitzungen

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Organmitglieder erhalten 90 Euro als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe oder ihrer Ausschüsse. 2Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

(2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Sitzungen, Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs oder der Satzung beruht.

(3) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen der Organe erhalten bei Leitung der Sitzung ihres Ausschusses den doppelten Betrag nach Absatz 1.