Der Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und die Erstattung der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach § 41 Absatz 2 SGB IV.
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Der Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und die Erstattung der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach § 41 Absatz 2 SGB IV.