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# § 1 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten nach Maßgabe dieser Entschädigungsregelung Erstattung der in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen.

(2) Auf die nach dieser Entschädigungsregelung zu erbringenden Leistungen werden vergleichbare Leistungen angerechnet, auf die gegen Dritte wegen der nach dieser Regelung zu entschädigenden Tätigkeit Ansprüche bestehen.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_30216 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30216/1

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