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# § 9 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte für Bäderbetriebe/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfin/Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufpraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Berufserfahrungen gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die notwendige Berufserfahrung für die Qualifikation zum Fachangestellten und die für die Zulassung zur Meisterprüfung qualifizierende Berufserfahrung addieren müssen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/9

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