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# § 8 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen) — Örtliche Zuständigkeit

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber

1. ihren/seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat oder

2. ihren/seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.

3. Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung in Nordrhein-Westfalen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/8

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