Begonnene Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen; § 25 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.