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# § 15 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtöffentlichkeit

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zugegen sein.

Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) weitere Personen auf Antrag als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen ausschließlich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/15

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