(1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der §§ 12 und 13.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 40 BBiG zusammengesetzt sind.