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# § 1 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung(§ 39 BBiG)

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf richtet als zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/1

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