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# § 4 NW_30189 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenregelung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Kosten der Prüfung gilt die folgende Regelung:

1. Die für die Prüfung entstehenden Verwaltungs- und sonstigen Kosten einschließlich aller Vergütungen für Prüfungstätigkeiten werden auf die beteiligten Länder anteilig nach der Anzahl der Prüflinge aufgeteilt. Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil wird durch das Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung entsprechend dem jeweils geltenden niedersächsischen Verwaltungskostenrecht dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Rechnung gestellt.

2. Die Reisekostenvergütungen der Prüferinnen und Prüfer sowie der Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die durch die Teilnahme an Prüfungen und ggfs. erforderlichen Vorbesprechungen entstehen, werden durch das Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_30189 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30189/4

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