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# § 2 NW_30189 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Grundlage für die gemeinsamen Prüfungen werden die Regelungen der §§ 5 und 7 bis 19 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes (APVO-Forst) vom 12. Januar 2009 (Nds. GVBl. 2009, 9) in den jeweils geltenden Fassungen vom Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich anerkannt und in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte und der Prüfung in die dortige Ausbildungs- und Prüfungsordnung übernommen.

Die Prüfungstermine werden durch das Land Niedersachsen festgelegt. Die schriftlichen Prüfungen finden grundsätzlich jeweils im März, die mündlichen Prüfungen und die Waldprüfungen im Mai des Jahres statt.

Einheitlicher Einstellungstermin der Forstreferendarinnen und –referendare in beiden Ländern ist der 1. Juni jeden Jahres.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_30189 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30189/2

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