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§ 3 MKWZustVO (Nordrhein-Westfalen) — Versetzung, Abordnung

MKWZustVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 10.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Absatz 1 Nummer 5 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder Abordnung.