Die Mindestinhalte der Hegepläne gemäß § 30 a Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sind in Anlage 2 festgelegt.
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Die Mindestinhalte der Hegepläne gemäß § 30 a Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sind in Anlage 2 festgelegt.