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# § 8 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-und Umschulungsprüfung(§ 43 in Verbindung mit §§ 58 – 63 BBiG und § 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG)

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

1. sie eine angemessene Umschulungszeit bereits zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben.

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/8

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