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# § 10 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen) — Anmeldung zur Prüfung(§§ 43 und 45 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung zu Prüfungen hat in allen Fällen mittels vorgegebenen Vordrucks bei der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) zu erfolgen.

(2) Zur Abschlussprüfung hat die Ausbildende/der Ausbildende mit Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden diese/diesen innerhalb der Anmeldefrist von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Ausbildungsjahres bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

(3) Die Umzuschulende/der Umzuschulende hat sich schriftlich bei der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1) unter Einhaltung der Anmeldefrist von in der Regel sechs Monaten anzumelden.

(4) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Absatz 2 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(5) Der Anmeldung sind beizufügen:

1 In allen Fällen:

1.1 ein tabellarischer Lebenslauf

1.2 ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als drei Monate).

2 In den Fällen des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 zusätzlich ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises, einschließlich eines betrieblichen Ausbildungsplans und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis.

3 In dem Fall des § 8 Absatz 2 zusätzlich eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer in der Regel zweijährigen Umschulungsmaßnahme entsprechend der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe.

4 In dem Fall des § 9 Absatz 2 zusätzlich Nachweise über eine viereinhalbjährige Tätigkeit im Beruf einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von entsprechenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z.B. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.

5 Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/10

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