(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf richtet als zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und- bewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.