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§ 1 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf richtet als zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und- bewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.