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# § 3 NW_30068 (Nordrhein-Westfalen) — Gebühren

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Verfahren der Anerkennung wird

1. für die Abnahme der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 175,00 €

2. für die Wiederholungsprüfung (§ 24 Prüfungsordnung) eine weitere Gebühr in Höhe von 175,00 € und

3. für die Entscheidung über einen Widerspruch bei teilweiser Stattgabe eine Gebühr in Höhe von 5,00 € und bei Zurückweisung eine Gebühr von 15 € erhoben.

(2) Wurde der/die Prüfungsteilnehmer/in gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, entsteht für die Ausfertigung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 3 Prüfungsordnung) eine Gebühr in Höhe von 50,00 €.

(3) Für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der in § 22 Prüfungsordnung bezeichneten Urkunden wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_30068 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/3

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