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§ 2 NW_30068 (Nordrhein-Westfalen) — Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühr entsteht

1. zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat

sowie

2. in gesamtschuldnerischer Haftung zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die durch die schriftliche Übernahmeanzeige oder durch Gesetz zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet ist.