Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Fortbildungsprüfung über deren Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.