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§ 12 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen) — Vollziehung der Hinterlegung

HintG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hinterlegung wird vollzogen:

1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto bei der Hinterlegungskasse oder in Eilfällen durch Barzahlung bei einer zuständigen Zahlstelle,

2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto und

3. bei anderen Gegenständen oder Urkunden durch Übergabe an die Hinterlegungskasse.

Teil 3

Verwaltung der Hinterlegungsmasse