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§ 4 NW_30043 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des energiebedingten Klimaschutzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 27. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 624) und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 24. September 1985(GV. NRW. S.593) außer Kraft.

(3) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2020 über die Erfahrungen mit der Verordnung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister